Der Obst-und Gartenbauverein Raitenhaslach e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich auf den Obst- und Gartenanbau, die Natur, Geselligkeit sowie das Vermitteln von Fachwissen spezialisiert hat. Unser Ziel ist es, allen Interessierten, die Lust an der Natur und dem Garten haben, ein vielfältiges Angebot zu bieten. Egal, ob Sie Informationen und mehr Wissen über Ihren Garten erhalten möchten oder gerne in Geselligkeit basteln und sich austauschen möchten, bei uns sind Sie genau richtig. Als Mitglied unseres Vereins profitieren Sie außerdem von vielen Vorteilen und können an einem abwechslungsreichen Jahresprogramm sowie speziellen Aktivitäten für Kinder teilnehmen.
Die Vorstandschaft eines Vereins ist das Gremium, das für die Leitung und Organisation des Vereins verantwortlich ist. Sie setzt sich aus verschiedenen Vorstandsmitgliedern zusammen, wie zum Beispiel dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandschaft trifft wichtige Entscheidungen für den Verein, plant und koordiniert Veranstaltungen und Projekte und vertritt den Verein nach außen. Sie ist dafür zuständig, die Mitglieder zu informieren, die Finanzen zu verwalten und die Vereinsziele zu verfolgen. Die Vorstandschaft wird in der Regel von den Vereinsmitgliedern gewählt und arbeitet ehrenamtlich. Sie trägt eine große Verantwortung für den Verein und setzt sich mit viel Engagement für dessen Belange ein. Insgesamt spielt die Vorstandschaft eine entscheidende Rolle für das Funktionieren und den Erfolg eines Vereins. Durch ihre Arbeit sorgt sie dafür, dass der Verein effektiv arbeiten kann und die Interessen der Mitglieder vertreten werden.
2 Kinder, Steuerfachangestellte
verh., 2 Kinder, Landschaftsgärtnerin und Kräuterpädagogin
verh., 2 Kinder, Lehrerin
Wenn Sie Lust haben, sich mit anderen Naturliebhabern auszutauschen, Ihr Wissen rund um den Obst- und Gartenbau zu erweitern oder in Geselligkeit zu basteln, dann werden Sie Mitglied unseres Obst-und Gartenbauvereins Raitenhaslach e.V. Profitieren Sie von unserem umfangreichen Jahresprogramm, dem Geräteverleih sowie unserer Mitgliederkarte, mit der Sie in vielen Geschäften Vergünstigungen erhalten. Gemeinsam schaffen wir eine lebendige Gemeinschaft und haben Spaß am Gärtnern.
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§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Obst- und Gartenbauverein Raitenhaslach e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet Burghausen und Umgebung.
Der Sitz des Vereins ist Burghausen.
§2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und
Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung
einer schöneren Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert
insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der
Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des
Vereins.
§3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der
Mitgliedschaft bedarf es
einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
eines Aufnahmenbeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so
kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig
entscheidet.
Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN
Die Mitgliedschaft endet
durch Ableben,
durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der
Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert
jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
durch Ausschluß.
§5 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen einer unehrenhaften Haltung,
wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet
wurde.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres
durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem
auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie
den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß
ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr
an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene
Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen
seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche,
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber
voll zu erfüllen.
§6 RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht
die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
beim Verein Anträge zu stellen.
§7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
die Satzung des Vereins zu befolgen,
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§8 ORGANE DES VEREINS
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
die Mitgliederversammlung
die Vereinsleitung
den Vorstand.
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege,
gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreis Verbandes.
§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Januar bis
April statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit
berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel
der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
§10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat entweder durch
schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch
Bekanntgabe in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens 8 Tage vorher,
unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht
auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen
Beschluß fassen.
§11 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der
Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Art der Abstimmung, insbesondere ob in offener oder geheimer Wahl gewählt wird,
bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt
werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser
verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2.
Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt,
so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen
Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen
Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied der Vereinsleitung,
eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung
des Vorstandes und des Vereinskassiers,
Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
Festsetzung und Abänderung der Satzung,
Wahl der Vereinsleitung (§13),
Wahl der Rechnungsprüfer,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Beschlußfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,
Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§13 DIE VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassier sowie einigen Beisitzern, welche auf Dauer von 4
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die
Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person ausgeführt
werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner
Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die
Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe
Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen
Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§14 BESCHLUSSFASSUNG IN DER VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§15 AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
Insbesondere obliegt ihr
Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
Vorprüfung des Kassenberichtes,
Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
Vorbehandlung aller bei einer Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen
Ehrung von Verdiensten um die Ziele und Zwecke des Vereins.
§16 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf vier
Jahre gewählt (§13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die
Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Er hat Anspruch auf Ersatz
seiner baren Auslagen. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung
eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende, angemessene
Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.
Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende
verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und
bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.
§17 AUFGABEN DES VORSTANDES
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den
Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu EURO 300,-- vertreten, darüber
hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der
Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der
Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.
Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Weisungen zu
befolgen.
§18 BETRIEBSMITTEL
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Zuwendungen,
Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§19 JAHRESMITGLIEDSBEITRAG
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände. Mit dem
Jahresbeitrag werden die Kosten für das Verbandsorgan „Der praktische Gartenratgeber“
eingezogen.
§20 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§21 AUFGABEN DES KASSIERS
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen leisten ohne
Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des
Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,
die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
ein Verzeichnis über das Vermögen anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,
die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§22 AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des
Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins hat er eine fortlaufende
Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den
Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.
§23 SATZUNGSÄNDERUNG – AUFLÖSUNG DES VEREINS
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der
Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an
die Gemeinde die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§24 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
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